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Betreiber haben nach Betriebssicherheitsverordnung bzw. Arbeitsstättenverordnung die Pflicht, die Funktionsweise ihrer RLT-Anlagen regelmäßig überprüfen lassen. So muss bei Anlagen mit Befeuchtung alle 2 Jahre und bei Anlagen ohne Befeuchtung alle 3 Jahre eine Hygieneinspektion durchgeführt und dokumentiert werden.Hierbei gilt es nachzuweisen, dass die RLT-Anlagen gesundheitlich unbedenkliche Luft liefern und betriebssicher funktionieren. In der VDI 6022 entspricht diese Prüfung der sog. Hygieneinspektion. Unsere Mitarbeiter sind alle nach Kategorie B geschult, eine Voraussetzung um die Hygieneinspektion durchführen zu dürfen.

Raumlufttechnische Anlagen müssen in allen luftführenden Bereichen so gestaltet, betrieben und instandgehalten werden, dass eine zusätzliche Belastung durch Schadstoffe sowie anorganische und organische Verunreinigungen sicher vermieden und der Luftcharakter als geruchsneutral empfunden wird. So weit gesundheitsrelevante Richtwerte für den Gehalt an Keimen und biologischen Inhaltstoffen, noch nicht vorliegen, gilt als Orientierungsmaß die jeweilig vorhandene Außenluft. Um die mikrobielle Belastung, die durch die Lüftungs- und Klimaanlage entsteht, abzuschätzen, werden Luftkeimbestimmungen durchgeführt. Die gewählte Methode, ein Impaktionsverfahren, besteht aus dem Abscheiden der Partikeln aus dem Luftstrom, der Kultivierung der lebensfähigen Keime auf Nährböden und danach erfolgender Auswertung.

Dichtheitskontrollen gemäß EU Verordnung Nr. 517/2014 des europäischen Parlaments und des Rates. Die Betreiber von Kälteanlagen, die fluorierte Kältemittel von mehr als 5t CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, müssen sicherstellen, dass die Kälteanlage regelmäßig auf Undichtigkeiten kontrolliert wird. Das CO2-Äquivalent berechnet sich aus dem Produkt des GWP (Global Warming Potential) des Kältemittels und der Füllmenge. Ab 5t CO2-Äquivalent ist eine jährliche Prüfung vorgeschrieben, ab 50t eine halbjährliche Prüfung und ab 500t sogar eine 1/4-jährliche Prüfung. Wird ein automatisches Leckage- Erkennungssystem in die Anlagen eingesetzt, halbiert sich die jeweilige Prüfhäufigkeit – bzw. verdoppelt sich das Intervall.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) fordert die Inspektion von Klimaanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen in Bestandsgebäuden. Die Inspektionspflicht ist in §74 bis §78 des GEG 2020 beschrieben. Klima- und Lüftungsanlagen mit Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt sind energetisch zu inspizieren. Zur Feststellung der Energieeffizienz werden Messungen zu- und abluftseitig je RLT-Gerät für die Parameter Luftvolumenstrom, Wirkleistung an den Ventilatoren, statische Druckerhöhung soweit möglich durchgeführt. Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlichen Bauteile durchzuführen. Abweichend sind Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen, die am 01. Oktober 2018 mehr als 10 Jahre alt waren und noch keiner Inspektion unterzogen wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.

Betreiber haben nach Betriebssicherheitsverordnung bzw. Arbeitsstättenverordnung die Pflicht, die Funktionsweise ihrer RLT-Anlagen regelmäßig überprüfen lassen. So muss bei Anlagen mit Befeuchtung alle 2 Jahre und bei Anlagen ohne Befeuchtung alle 3 Jahre eine Hygieneinspektion durchgeführt und dokumentiert werden.Hierbei gilt es nachzuweisen, dass die RLT-Anlagen gesundheitlich unbedenkliche Luft liefern und betriebssicher funktionieren. In der VDI 6022 entspricht diese Prüfung der sog. Hygieneinspektion. Unsere Mitarbeiter sind alle nach Kategorie B geschult, eine Voraussetzung um die Hygieneinspektion durchführen zu dürfen.

Raumlufttechnische Anlagen müssen in allen luftführenden Bereichen so gestaltet, betrieben und instandgehalten werden, dass eine zusätzliche Belastung durch Schadstoffe sowie anorganische und organische Verunreinigungen sicher vermieden und der Luftcharakter als geruchsneutral empfunden wird. So weit gesundheitsrelevante Richtwerte für den Gehalt an Keimen und biologischen Inhaltstoffen, noch nicht vorliegen, gilt als Orientierungsmaß die jeweilig vorhandene Außenluft. Um die mikrobielle Belastung, die durch die Lüftungs- und Klimaanlage entsteht, abzuschätzen, werden Luftkeimbestimmungen durchgeführt. Die gewählte Methode, ein Impaktionsverfahren, besteht aus dem Abscheiden der Partikeln aus dem Luftstrom, der Kultivierung der lebensfähigen Keime auf Nährböden und danach erfolgender Auswertung.

Dichtheitskontrollen gemäß EU Verordnung Nr. 517/2014 des europäischen Parlaments und des Rates. Die Betreiber von Kälteanlagen, die fluorierte Kältemittel von mehr als 5t CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, müssen sicherstellen, dass die Kälteanlage regelmäßig auf Undichtigkeiten kontrolliert wird. Das CO2-Äquivalent berechnet sich aus dem Produkt des GWP (Global Warming Potential) des Kältemittels und der Füllmenge. Ab 5t CO2-Äquivalent ist eine jährliche Prüfung vorgeschrieben, ab 50t eine halbjährliche Prüfung und ab 500t sogar eine 1/4-jährliche Prüfung. Wird ein automatisches Leckage- Erkennungssystem in die Anlagen eingesetzt, halbiert sich die jeweilige Prüfhäufigkeit – bzw. verdoppelt sich das Intervall.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) fordert die Inspektion von Klimaanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen in Bestandsgebäuden. Die Inspektionspflicht ist in §74 bis §78 des GEG 2020 beschrieben. Klima- und Lüftungsanlagen mit Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt sind energetisch zu inspizieren. Zur Feststellung der Energieeffizienz werden Messungen zu- und abluftseitig je RLT-Gerät für die Parameter Luftvolumenstrom, Wirkleistung an den Ventilatoren, statische Druckerhöhung soweit möglich durchgeführt. Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlichen Bauteile durchzuführen. Abweichend sind Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen, die am 01. Oktober 2018 mehr als 10 Jahre alt waren und noch keiner Inspektion unterzogen wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.